In der Biologie haben unangenehme Gerüche eine Warnfunktion. Sie bewirken daher eine Störung des Wohlbefindens, insbesondere wenn deren Herkunft für die betroffene Person unklar ist. Als besonders belastend werden sehr unangenehme oder mit Gefahrensituationen assoziierte Gerüche empfunden. Manche Gerüche gehen tatsächlich von gesundheitsschädlichen Substanzen aus, wie beispielsweise Gerüche nach Lösungsmittel, Zigaretten oder Abgasen).
Gerüche, die nicht auf gesundheitsgefährdende Stoffe zurückzuführen sind, werden aus innenraumhygienischer Sicht im Allgemeinen nicht als Problem gesehen, so lange sie nicht als lästig empfunden werden. Wird ein Geruch als belästigend empfunden, ist er als Umweltstressor einzustufen.
Belästigende Gerüche, deren Herkunft einem Betrieb oder einer Nachbarpartei zugeordnet werden können, führen mitunter zu Beschwerden und Auseinandersetzungen, in manchen Fällen auch vor Gericht. Auch wenn zum Beispiel ein behaupteter Mangel untersucht werden soll (Gewährleistungsrecht), das Belästigungspotential in mietrechtlicher Hinsicht beurteilt werden soll oder festgestellt werden soll, ob ein Schadenersatzanspruch begründet ist, besteht die Notwendigkeit einer objektiven Einschätzung der Zumutbarkeit einer Geruchsbelästigung.
Nach den Vorgaben der ÖNORM S 5701 und des Leitfadens „Gerüche in Innenräumen“ des Arbeitskreises Innenraumluft im BMLUK können Gerüche fachgerecht erfasst und bewertet werden. Der „Geruchsleitfaden“ beschreibt die Vorgangsweise für die Durchführung einer sensorischen Geruchsprüfung durch zertifizierte PrüferInnen vor Ort und gibt Empfehlungen für die Erstellung einer Gesamtbeurteilung von Geruchserscheinungen ab.
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