„Ernster Schaden des Hauses“

Ein Schaden, der ein außergewöhnliches Ausmaß erreicht und die ordentliche Benützung eines Bestandobjektes unmöglich macht, wird im Mietrecht als „ernst“ eingestuft. Mängel, die ohne besonderen Aufwand jederzeit beseitigt werden können und deshalb auch die Brauchbarkeit des Bestandobjekts nicht beeinträchtigen, fallen hingegen nicht unter diesen Begriff.

Schimmelbefall kann, abhängig von der Verbreitung feuchter Bereiche sowie weiterer Faktoren wie Nährstoffverfügbarkeit, pH-Wert und Temperatur, große Ausdehnung an Oberflächen erreichen und mitunter auch in die Tiefe wachsen.

Schimmel-Flecken an weisser WandAbbildung: Schimmelbefall an einer massiven Wand

Es stellt sich häufig die Frage, ob es sich bei Schimmelbefall um einen ernsten Schaden handelt. Meist wird darunter verstanden, dass der Schimmelbefall tiefer in die Wand eingedrungen ist. An dieser Stelle ist anzumerken, dass Schimmel auf rein mineralischen Baustoffen nicht leben kann, sondern organische Ablagerungen, die praktisch an nahezu allen Oberflächen vorhanden sind, zum Wachstum benötigt. Bei Schimmelbefall an massiven Wänden ist daher in den meisten Fällen nur die Oberfläche betroffen, außer wenn bereits Putzschäden vorhanden sind, dann können Schimmelpilze auch tiefer in die Wand eindringen. Die von Mikroorganismen produzierten mikrobiellen flüchtigen organischen Verbindungen (MVOC), die zu dem typischen, muffigen Schimmelgeruch führen, können tiefer in die Putzschichte eindiffundieren. Bei Wasserschäden in Leichtbaukonstruktionen ( Wände aus Gipskarton mit Mineralwolle) ist generell das Innere der Wandkonstruktion stärker von Schimmelbefall betroffen als die sichtbare, raumzugewandte Fläche. Im Mietrecht wäre in all diesen Fällen von einem ernsten Schaden zu sprechen. Schimmel im Inneren von Leichtbaukonstruktionen kann mitunter auch dann als „Ernster Schaden“ zu bewerten sein, wenn der Befall an der raumzugewandten Wandseite nicht sichtbar ist.